Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug
1. Begriff des Umsatzsteuergesetzes (§§ 15, 15a UStG) für das Recht eines Unternehmers, von seiner Umsatzsteuerschuld die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) abzuziehen. Der V. bewirkt, dass Wirtschaftsgüter und Leistungen im Unternehmensbereich grundsätzlich frei von einer Umsatzsteuerbelastung bleiben und, da ein Unternehmer für die von ihm erbrachten Leistungen  Umsatzsteuer zu entrichten hat, im Ergebnis nur seine Wertschöpfung der Umsatzsteuer unterliegt.
- 2. Voraussetzungen: a) Zum V. sind nur Unternehmer berechtigt. Bestimmte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag  Steuervergütung. Ohne eine Rechnung, die allen Anforderungen des §§ 14 ff. UStG genügt, ist ein V. nicht möglich (§15 I Nr. 1 UStG).
- b) Abzugsfähig: (1) Die in  Rechnungen ausgewiesene Steuer für  Lieferungen und  sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausgeführt worden sind; (2) die entrichtete  Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen des Empfängers eingeführt worden sind; (3) die  Erwerbsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen des Erwerbs; (4) die Umsatzsteuer, die der Unternehmer als Leistungsempfänger aufgrund des  Reverse-Charge-Verfahrens selbst bezahlen musste (§13b UStG), und die Umsatzsteuer, die er bei Auslagerung ener Ware aus einem  Umsatzsteuerlager zu entrichten hatte.
- c) Zeitpunkt: Der V. ist mit Ablauf des  Voranmeldungszeitraums vorzunehmen, in dem die vorstehenden Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, d.h. (1) die Leistung ist erfolgt und eine Rechnung erteilt worden.
- Ausnahme: Anzahlungen. (2) die Einfuhrumsatzsteuer ist entrichtet worden; (3) der innergemeinschaftliche Erwerb ist für das Unternehmen des Erwerbes erfolgt.
- 3. Ausschluss: a) Vollständig ausgeschlossen sind die nach 2. abziehbaren Vorsteuern, wenn die zugrunde liegenden Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen sowie die sonstigen Leistungen zur Ausführung folgender Umsätze verwendet werden: (1) Bestimmter steuerfreier Umsätze; (2) (nicht steuerbarer) Umsätze im  Ausland, die steuerbar, aber steuerfrei wären, wenn sie im  Inland ausgeführt würden; (3) (nicht steuerbarer) unentgeltlicher Lieferungen und sonstiger Leistungen, die gegen  Entgelt ausgeführt steuerbar, aber steuerfrei wären.
- b) Teilweise ausgeschlossen ist der V., wenn der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstand oder eine bezogene sonstige Leistung zum Teil zu den unter a) genannten Umsätzen verwendet. Ausgeschlossen ist der Teil, der auf die vom V. ausgeschlossenen Umsätze entfällt. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu diesen Umsätzen.
- c) Vorsteuerberichtigung: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das mehrere Jahre nutzbar ist, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den V. maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren (bei  Grundstücken, ihren  wesentlichen Bestandteilen etc. zehn Jahre), so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung der ursprünglich geltend gemachte V. zu korrigieren, wenn bestimmte Mindestbeträge (§ 44 UStDV) überschritten werden.
- 4. Besonderheiten: a) Pauschalierter V. nach Durchschnittsätzen: (1) Für Land- und Forstwirte ( land- und forstwirtschaftliche Umsätze); (2) für bestimmte Gruppen nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, deren Vorjahresumsatz nicht über 63.356 Euro betrug (bestimmte Handwerker, Einzelhändler, Freiberufler); Voll- oder Teilpauschalierung des V. (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV); (3) für nicht buchführungspflichtige gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Vorjahresumsatz 30.678 Euro nicht überstiegen hat (§ 23a UStG).
- b) Bei Fahrausweisen und  Kleinbetragsrechnungen ist der V. unter erleichterten Anforderungen möglich (§ 35 UStDV).
- c) Weitere Besonderheiten: Vgl. §§ 39–43 UStDV.
- 5. Verfahren:  Umsatzsteuer.
- 6. Erstattung von V. in EU-Staaten: Aufgrund der Achten Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 6.12.1979 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die V. zu erstatten.
- Zentrale Erstattungsbehörden: Vgl. Tabelle „Vorsteuerabzug“.
– Vgl. auch  Umsatzbesteuerung. Literatursuche zu "Vorsteuerabzug" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Vorsteuerabzug — Dieser Artikel befasst sich mit grundsätzlichen Aspekten des Umsatzsteuersystems. Für länderspezifische Besonderheiten siehe die Beiträge zur Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuer (Österreich) sowie Mehrwertsteuer (Schweiz). Die Umsatzsteuer… …   Deutsch Wikipedia

  • Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug — Die folgenden Ausführungen gelten nur für die Umsatzsteuer in Deutschland. Rechtsstand ist hierbei der 1. Januar 2007. Eine erschöpfende Darstellung des deutschen Umsatzsteuerrechts ist auf Grund seines Umfangs und seiner Komplexität im Rahmen… …   Deutsch Wikipedia

  • Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug — Dieser Artikel befasst sich mit grundsätzlichen Aspekten des Umsatzsteuersystems. Für länderspezifische Besonderheiten siehe die Beiträge zur Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuer (Österreich) sowie Mehrwertsteuer (Schweiz). Die Umsatzsteuer… …   Deutsch Wikipedia

  • Durchschnittsbesteuerung — ⇡ Vorsteuerabzug …   Lexikon der Economics

  • Pauschalierung der Vorsteuer — ⇡ Vorsteuerabzug …   Lexikon der Economics

  • Vorsteuer — ⇡ Vorsteuerabzug …   Lexikon der Economics

  • Vorsteuererstattung — ⇡ Vorsteuerabzug …   Lexikon der Economics

  • Vorsteuerberichtigung — ⇡ Vorsteuerabzug. Literatursuche zu  Vorsteuerberichtigung auf www.gabler.de …   Lexikon der Economics

  • Umsatzsteuergesetz (Deutschland) — Basisdaten Titel: Umsatzsteuergesetz Abkürzung: UStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Margenbesteuerung — Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, die auf den 1. Januar 1995 mittels Verordnung durch den Bundesrat eingeführt wurde und die bis dahin erhobene WUSt (Warenumsatzsteuer) ablöste. Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”