- Vorsteuerabzug
- 1. Begriff des Umsatzsteuergesetzes (§§ 15, 15a UStG) für das Recht eines Unternehmers, von seiner Umsatzsteuerschuld die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) abzuziehen. Der V. bewirkt, dass Wirtschaftsgüter und Leistungen im Unternehmensbereich grundsätzlich frei von einer Umsatzsteuerbelastung bleiben und, da ein Unternehmer für die von ihm erbrachten Leistungen ⇡ Umsatzsteuer zu entrichten hat, im Ergebnis nur seine Wertschöpfung der Umsatzsteuer unterliegt.- 2. Voraussetzungen: a) Zum V. sind nur ⇡ Unternehmer berechtigt. Bestimmte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag ⇡ Steuervergütung. Ohne eine Rechnung, die allen Anforderungen des §§ 14 ff. UStG genügt, ist ein V. nicht möglich (§15 I Nr. 1 UStG).- b) Abzugsfähig: (1) Die in ⇡ Rechnungen ausgewiesene Steuer für ⇡ Lieferungen und ⇡ sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausgeführt worden sind; (2) die entrichtete ⇡ Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen des Empfängers eingeführt worden sind; (3) die ⇡ Erwerbsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen des Erwerbs; (4) die Umsatzsteuer, die der Unternehmer als Leistungsempfänger aufgrund des ⇡ Reverse-Charge-Verfahrens selbst bezahlen musste (§13b UStG), und die Umsatzsteuer, die er bei Auslagerung ener Ware aus einem ⇡ Umsatzsteuerlager zu entrichten hatte.- c) Zeitpunkt: Der V. ist mit Ablauf des ⇡ Voranmeldungszeitraums vorzunehmen, in dem die vorstehenden Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, d.h. (1) die Leistung ist erfolgt und eine Rechnung erteilt worden.- Ausnahme: Anzahlungen. (2) die Einfuhrumsatzsteuer ist entrichtet worden; (3) der innergemeinschaftliche Erwerb ist für das Unternehmen des Erwerbes erfolgt.- 3. Ausschluss: a) Vollständig ausgeschlossen sind die nach 2. abziehbaren Vorsteuern, wenn die zugrunde liegenden Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen sowie die sonstigen Leistungen zur Ausführung folgender Umsätze verwendet werden: (1) Bestimmter steuerfreier Umsätze; (2) (nicht steuerbarer) Umsätze im ⇡ Ausland, die steuerbar, aber steuerfrei wären, wenn sie im ⇡ Inland ausgeführt würden; (3) (nicht steuerbarer) unentgeltlicher Lieferungen und sonstiger Leistungen, die gegen ⇡ Entgelt ausgeführt steuerbar, aber steuerfrei wären.- b) Teilweise ausgeschlossen ist der V., wenn der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstand oder eine bezogene sonstige Leistung zum Teil zu den unter a) genannten Umsätzen verwendet. Ausgeschlossen ist der Teil, der auf die vom V. ausgeschlossenen Umsätze entfällt. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu diesen Umsätzen.- c) Vorsteuerberichtigung: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das mehrere Jahre nutzbar ist, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den V. maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren (bei ⇡ Grundstücken, ihren ⇡ wesentlichen Bestandteilen etc. zehn Jahre), so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung der ursprünglich geltend gemachte V. zu korrigieren, wenn bestimmte Mindestbeträge (§ 44 UStDV) überschritten werden.- 4. Besonderheiten: a) Pauschalierter V. nach Durchschnittsätzen: (1) Für Land- und Forstwirte (⇡ land- und forstwirtschaftliche Umsätze); (2) für bestimmte Gruppen nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, deren Vorjahresumsatz nicht über 63.356 Euro betrug (bestimmte Handwerker, Einzelhändler, Freiberufler); Voll- oder Teilpauschalierung des V. (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV); (3) für nicht buchführungspflichtige gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Vorjahresumsatz 30.678 Euro nicht überstiegen hat (§ 23a UStG).- b) Bei Fahrausweisen und ⇡ Kleinbetragsrechnungen ist der V. unter erleichterten Anforderungen möglich (§ 35 UStDV).- c) Weitere Besonderheiten: Vgl. §§ 39–43 UStDV.- 5. Verfahren: ⇡ Umsatzsteuer.- 6. Erstattung von V. in EU-Staaten: Aufgrund der Achten Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 6.12.1979 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die V. zu erstatten.- Zentrale Erstattungsbehörden: Vgl. Tabelle „Vorsteuerabzug“.– Vgl. auch ⇡ Umsatzbesteuerung. Literatursuche zu "Vorsteuerabzug" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.